Nach § 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 der Abgabenordnung „gilt“ Schach als Sport. Hierbei handelt es sich um eine konstitutive Einordnung, da ansonsten Schach ebenfalls wegen des Fehlens des Merkmals der körperlichen Ertüchtigung nicht unter den Begriff des Sports fallen würde,
stellt das Finanzgericht Kiel klar (Urteil vom 23.10.1998, Aktenzeichen: II 809/95). Ruheloses Hin- und Herlaufen, ständiges Schütteln des knallroten Kopfes und unablässiges Füßewippen während der Partie ertüchtigen offenbar nicht.