Unterhaltung

Der Begriff des Sports oder des Sportlers wird weder in den Einzel-DBA noch im MA ausdrücklich definiert. Der Musterkommentar (MK, dort Nr. 6, abgedruckt bei Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 17 MK) zu Art. 17 OECD-MA gibt lediglich den Hinweis, dass die Sportlerklausel des MA auch für Einkünfte aus anderen Veranstaltungen gelte, denen üblicherweise Unterhaltungscharakter beizumessen sei, wie z. B. Billard-, Schach- oder Bridgeturniere. Damit wird der Begriff des Sports abkommensrechtlich weiter gefasst als im Rahmen der deutschen beschränkten Steuerpflicht, da das Abkommensrecht auch rein geistige Tätigkeiten (wie z. B. das Schachspielen) umfasst, während z. B. § 49 Abs. 1 Nr. 2 d EStG grundsätzlich nur sportliche Tätigkeiten umfassen soll, welche körperliche Anstrengungen erfordern, die über den alltäglichen Rahmen hinausgehen (vgl. Blümich-Wied, EStG u. a., § 49 Rn. 101 m. w. N.; Schmidt-Heinicke, § 49 Rn. 30 (zweifelnd in Bezug auf das Schachspielen)), so dass von einem eigenständigen abkommensrechtlichen Sport- und Sportlerbegriff auszugehen ist (ebenso Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a. a. O., Art. 17 Rn. 26).

Finanzgericht Münster, Urteil vom 03.02.2006, Aktenzeichen: 2 K 4000/03 E, über Doppelbesteuerungsabkommen

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