Ein Reiseveranstalter verletzt seine Verkehrssicherungspflicht nicht, wenn sich ein Hotelgast beim Spielen auf der hoteleigenen Schachanlage durch das Umfallen einer 12 bis 15 kg schweren Schachfigur verletzt. Vielmehr habe sich durch den Unfall das allgemeine Lebensrisiko verwirklich, so das Amtsgericht München in seinem Urteil vom 13.06.2007 (Az.: 262 C 7269/07, nicht rechtskräftig).
Die Leute kommen wirklich auf Ideen.