Erneut zur Frage, ob Schach Sport ist

Hiermit weise ich darauf hin, dass das von Ihnen geplante Schachturnier am Karfreitag gegen die Bestimmungen des § 5 Feiertagsgesetz verstößt. Danach sind alle öffentlichen sportlichen Veranstaltungen sowie Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetriebe, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen, untersagt. Ich bitte Sie, sicherzustellen, dass der besondere feiertagsrechtliche Schutz an einem der höchsten christlichen Feiertage entsprechend dem Feiertagsgesetz eingehalten wird und die von Ihnen geplante Veranstaltung nicht stattfindet. Es ist mit Kontrollen vor Ort zu rechnen und bei einem Verstoß wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Das Ordnungsamt in Salzwedel scheint deutlich strenger als die hiesigen Behörden zu sein, jedenfalls sind entsprechende Probleme für die Landeseinzelmeisterschaft in Mecklenburg-Vorpommern noch nicht bekannt geworden.

11 Kommentare

tritonus 14. November 2010

Vielleicht sollte man mal der hiesigen Verwaltung petzen was hier in MVP an den höchsten christlichen Feiertagen für sportliche Veranstaltungen durchgeführt werden.Da wird so manche Verwaltung noch zu Höchstform auflaufen.Deutschlandweit gibt es sicherlich ein gutes Dutzend Schachturniere die über die Osterfeiertage veranstaltet werden.

Losso 14. November 2010

Was sagt denn ein Verwaltungsrichter dazu (falls gerade einer verfügar ist)?

Etez 15. November 2010

Soweit es meine rudimentären Rechtskenntnisse hergeben, kann man „Ostern“ (d. h. Karsamstag und Ostersonn- und -montag) nicht mit Karfreitag vergleichen, weil der (zumindest in einigen Bundesländern) als stiller Feiertag gilt. Inwiefern Ausnahmegenehmigungen etc. erteilt werden können, steht im Ermessen der jeweiligen Behörden, bei einer Schachveranstaltung kann man diese m. E. durchaus erteilen.

ElNino 16. November 2010

Gibt’s denn Erfahrungen aus anderen Bundesländern?

Jens 16. November 2010

In MV ist es so:

„Verbotene Veranstaltungen
(1) An Sonn- und Feiertagen, mit Ausnahme des 1. Mai und des 3. Oktober, sind während der Hauptzeit des Gottesdienstes (6.00 Uhr bis 11.30 Uhr, am 24. Dezember – Heiliger Abend – ab 13.00 Uhr) verboten:

1.öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel, öffentliche Auf- und Umzüge und öffentliche Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn und soweit sie den Gottesdienst unmittelbar stören,

2.alle der Unterhaltung dienenden öffentlichen Veranstaltungen, bei denen nicht ein höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung vorliegt.

(2) Am Totensonntag und am Volkstrauertag gelten die Verbote gemäß Absatz 1 für die Zeit von 4.00 Uhr bis 24.00 Uhr und am Karfreitag von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr.“

wenn es jetzt einen gibt der das wieder zum Anlass nimmt um nicht mehr Schach zu spielen, kann dem jenigen auch nicht mehr geholfen werden. Es geht darum das man nicht den Gottestesdienst stört und nichts in keiner Weise ausführen darf. Wie z.B. bei unseren jüdischen Freunden die am Sabat nicht arbeiten dürfen. (Schachprofi)

Stefan 16. November 2010

Das ist leider nicht ganz richtig, lieber Jens. Du hast nur § 5 des Feiertagsgesetzes gelesen. Entscheidend ist aber § 6. Ich zitiere mal:

§ 6
Verbot von Sport, Tanz- und sonstigen Veranstaltungen
(1) Öffentliche sportliche Veranstaltungen sind am Karfreitag ganztägig, am Totensonntag ab 5.00 Uhr und am 24. Dezember (Heiliger Abend) ab 13.00 Uhr verboten. (…)

Wenn man eine Landesmeisterschaft im Schach für Sport hält (was ich nicht tue und genau deshalb kommt uns ein Verbot auch eher komisch vor) und dabei Zuschauer zugelassen sind, ist die Veranstaltung am Karfreitag verboten. Der Veranstalter müsste dann eine Ausnahme nach § 8 Abs. 2 Feiertagsgesetz beantragen:

Beim Vorliegen eines wichtigen Grundes können die Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien Städte, die Amtsvorsteher und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden von den Verboten und Beschränkungen der §§ 3 bis 6 Ausnahmen zulassen.

Wobei mir nicht klar ist, worin der wichtige Grund bestehen sollte. Ein wichtiger Grund kann wohl nicht sein, dass man einen Urlaubstag für die Teilnehmer einsparen möchte.

Ob es klug ist, alle Schachspieler von der LEM auszuschließen, die die Osterfeiertage mit ihren Familien verbringen möchten oder aus religiösen Gründen nicht am Karfreitag Schach spielen wollen, könnte man ja mal im Landesschachverband diskutieren.

Jens 16. November 2010

@ stefan

Du hast ja Recht, aber was ist mit

„§ 4 Ausnahmen von Arbeitsverboten 7. Arbeiten, die der Erholung im Rahmen der Freizeitgestaltung dienen.“

Als Amateur sehe ich nicht das der Leistungsgedanke im Vordergrund steht.
Und die Spieler die mit ihrer Familie bzw. ihren Glauben ausleben wollen, werden nicht an dem Turnier teilnehmen. Ich muss noch mal den Artikel über Leonid Yudasin raussuchen. Niedersachsen hat es besser formuliert.

„Am Karfreitag sind zusätzlich verboten:
§ 6
a) Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
b) öffentliche sportliche Veranstaltungen;
c) alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, außer wenn sie der geistig-seelischen Erhebung oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen und auf den ernsten Charakter des Tages Rücksicht nehmen.“

Schachspieler sind recht leise:-)
Es wird immer Tage geben wo der eine oder andere nicht spielen möchte.

Werner Berger 16. November 2010

Also darf man am Karfreitag auch als Atheist oder Muslim in der Kneipe weder Skat spielen noch Fußball schauen, weil man damit über „Schank- und Speisebetrieb“ hinausgeht?!!

Stefan 16. November 2010

@Jens: Um Arbeitsverbote und die Arbeitsruhe geht es aber nicht. Schach ist keine Arbeit im Sinne dieser Vorschrift. Ich will ja auch gar nicht sagen, dass man am Karfreitag kein Schach spielen sollte (auch wenn ich den Ostertermin nicht glücklich finde).

@Werner: Karfreitag wird meines Wissens in Deutschland tatsächlich kein Fußball gespielt. Ich weiß aber nicht, wie es in den ausländischen Ligen aussieht und ob diese hierher übertragen werden. Ein Skatturnier ist verboten, weil es eine Veranstaltung ist. Eine private Skatrunde scheint aber kein Problem zu sein. Was man selbst ist, ist vollkommen unerheblich, es geht ja um den Schutz der christlichen Glaubensgemeinschaften.

Puh, nicht, dass wir jetzt noch eine Wertediskussion bekommen.

Werner Berger 16. November 2010

Den Schutz der christlichen Glaubensgemeinschaften sehe ich nicht gefährdet, wenn Muslime in einer Moschee am Karfreitag eine Veranstaltung mit extremem Schankbetrieb durchführen. Verboten zu sein scheint das trotzdem?!

Losso 17. November 2010

„Den Schutz der christlichen Glaubensgemeinschaften sehe ich nicht gefährdet, wenn Muslime in einer Moschee am Karfreitag eine Veranstaltung mit extremem Schankbetrieb durchführen.“

Man muss ja gar nicht über den Mibewerber der christlichen Kirchen unterhalten: Was ist mit Atheisten?

Ãœber den Termin der LEM in MV habe ich mich schon oft genug ausgelassen. Ich habe mich jedenfalls in meiner Zeit beim GSV barbarisch geärgert, dass ich nicht ein einziges Mal die LEM mitspielen konnte.

In Niedersachsen ist der Termin seit einigen Jahren der 2.-6.1. und der wird unheimlich gut angenommen. Vorteil auch: Die Hotels sind in der Zeit nicht so stark bebucht, so dass man gute Konditionen bekommen kann.

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